AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auch bei zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfte.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung.
Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Rechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstige Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie sind nur dann für die Beschaffenheit maßgeblich, wenn wir hierauf ausdrücklich schriftlich hinweisen.
3. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendungen und der Ausführungen vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.
4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urherberrechte und sonstige Rechte vor; Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
III. Preise
1. Die Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
Die Mehrwertsteuer kommt in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss bis zur Erbringung der Lieferung oder Leistung. Danach können sie bei Veränderung der Kosten für Material und Energie, der Lohn- und Frachtsätze, der Mehrwert- und Verkehrssteuer sowie sonstigen Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die Betriebskosten auswirken, den am Tag der Rechnungsstellungen gültigen Verkaufspreisen angepasst werden. Übersteigt der Preisanstieg die Erhöhung der Lebenshaltungskosten in demselben Zeitraum, kann der Kunde sich vom Vertrag lösen.
3. Kostenvoranschläge bzw. Angebote sind unverbindlich. Die Berechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten.
4. Verdeckte Schäden, die nach der Aufnahme der Tätigkeit sichtbar werden, sind nach vorheriger Absprache und tatsächlichen Aufwand abzurechnen.
5. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Vereinbarte Pauschalpreise sind nur verbindlich, wenn die der Kalkulation zugrunde liegenden, vom Auftraggeber übermittelten Daten richtig waren. Eine Anpassung des Pauschalpreises nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage findet darüber hinaus statt, wenn die Gesamtleistung in ein unzumutbares Missverhältnis zum Pauschalpreis gerät. Dies ist bei einer Mengenabweichung von wenigstens 25% der Fall.
IV. Zahlung und Verzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug ab dem auf das Rechnungsdatum folgenden übernächsten Tag zur Zahlung fällig.
2. Bei Montagen, die den Zeitraum von zwei Wochen überschreiten, dürfen monatliche Abschlagszahlungen, die den jeweiligen Leistungsumfang berücksichtigen müssen, gefordert werden.
3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt uns ebenso vorbehalten wie die Geltendmachung jedes weiteren Verzugsschadens.
4. Gerät der Kunde in Verzug, oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z.B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.
5. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach Absprache mit uns und erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen trägt der Kunde.
6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
7. Die Abtretung der Rechte des Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt höherer Gewalt, es sei denn, diese Umstände hätten auf die Liefermöglichkeit keinen Einfluss. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Der Kunde ist über Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst in Kenntnis zu setzen.
VI. Gefahrübergang und Versand
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware unser Werk verlässt.
2. Dies gilt auch für Transporte, die von uns selbst ausgeführt werden. Nichtübernahme der Ware oder Unmöglichkeit der Versendungen berechtigen uns, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
3. Mit der probeweisen Inbetriebnahme gilt unsere Lieferung/Leistung als fertig gestellt. Sie gilt als abgenommen mit Ablauf von zwölf Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei in der Mitteilung der Kunde auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.
VII. Gewährleistung
1. Eine Anzeige offensichtlicher Mängel muss uns gegenüber schriftlich spätestens einen Monat nach Lieferung oder Leistung erfolgen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Dieselbe Ausschlussfrist gilt entsprechend bei verdeckten Mängeln nach deren Aufdeckung. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit der Aufdeckung durch den Kunden zu laufen. ist der Kunde Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflicht nach Maßgabe des Handelsgesetzbuchs.
2. Wir haben das Recht, die Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu erlangen. Bei Bauleistungen kann der Kunde keine Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
3. Schadensersatz ist wegen einer Pflichtverletzung, die auf einer fehlerhaften Lieferung oder Leistung beruht, nur dann geschuldet, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Schadens zur Last fällt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
4. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, es sei denn, dass für den Vertrag die VOB/B insgesamt vereinbart worden ist. In diesem Fall gelten die Bedingungen der VOB/B insgesamt. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, es sei denn, es lägen Bau- oder Baustoffmängel vor.
5. Bei Lieferung gebrauchter Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, soweit der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
VIII. Haftung
1. Wir haften bei Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen in vollem Umfang für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig gegenüber dem Kunden verursacht haben. Bei sonstigen Schäden entfällt bei einfach fahrlässigen Handlungen eine Haftung.
2. Bei durch uns begangenen von uns zu vertretenden Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehen, hat der Kunde das Recht, sich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen. Bezieht sich die Pflichtverletzung nur auf einen Teil der Leistung, ist der Kunde nur dann berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags # für ihn ohne Interesse ist. Eine Lösung vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung nicht von uns zu vertreten ist.
Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, entfällt bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung ganz, es sei denn, eine Kardinalpflicht wäre verletzt worden.
Bei Heizungsausfall bzw, Brennerstörung nachdem wir vor Ort waren, ist dies zuerst uns anzuzeigen bzw. zu informieren. Wir über-nehmen keine Kosten von Fremdfirmen.
IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn der Kunde Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventualverbindlichkeiten bestehen.
2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilsmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.
3. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns geliefert Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Waren zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnungen geliefert Waren.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall offen zu legen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.
4. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltensware zugreifen wollen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalt stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
6. Übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.
X. Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Ort unseres Firmensitzes vereinbart. Der Kunde, der nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
Stand 01.2020